Sozialhilfe trotz Kapitallebensversicherung?

Ein Antragssteller von Sozialhilfe muss vorrangig sein eigenes Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einsetzen. Hierzu gehören auch die Rückkaufwerte von Kapitallebensversicherungen. Im Gegensatz hierzu sind die staatlich geförderten Altersvorsorgemöglichkeiten (Riester-Rente) vor diesem Zugriff gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG geschützt. Kapitallebensversicherungen, über deren Kapital der Versicherungsnehmer jederzeit frei verfügen kann, stellen nach dem BSHG dagegen einen zu verwertenden Geldwert dar. Betrachtet man die Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Auszahlung, so hat der Versicherte nach § 89 BSHG die Möglichkeit, für die Zeit bis zum Ablauf der Versicherung, ein Darlehen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen, welches durch die Police abgesichert wird. Das Bundesverwaltungsgericht schuf mit dieser Entscheidung Klarheit für betroffene Versicherungsnehmer.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/28) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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