Sehschwäche verhindert Zusatzleistung des Unfallversicherers

Gemäß der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 88 (AUB 88) gibt es, soweit mitversichert, eine Zusatzleistung, wenn ein Invaliditätsgrad der Augen von mindestens 50 Prozent aufgrund eines Unfalls vorliegt. Bei einem Versicherungsnehmer wurde der Verlust der Funktionsunfähigkeit eines Auges mit 50 Prozent festgelegt. Dieser hatte allerdings vor seinem Unfall bereits eine leichte Sehschwäche von 3 Prozent. Damit reduzierte sich die Funktionsunfähigkeit auf 47 Prozent. Der Versicherer lehnte deshalb die Zusatzleistung ab. Zu recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/06) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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