Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und Deutschlands größtes Internet-Vergleichsportal haben sich schon mehrfach vor Gericht auseinandergesetzt. Nun hat der Verband Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbots abgemahnt.
Auslöser der Abmahnung sind die "Jubiläums Deals" des Vergleichsportals. Der Deal verspreche Kunden, dass sie bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet bekommen. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Gruppe. Diese Praxis verletze das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, so der BVK.
Versuch das Verbot zu umgehen
"Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?", kritisiert BVK-Präsident Michael H. Heinz harsch.
Nach Verbandsauffassung stelle die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe. Das gelte, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolge. "Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden," grollt Heinz.
"Die Abmahnung überrascht uns", antwortete ein Unternehmenssprecher von Check24 auf Nachfrage von Versicherungsmagazin. Bei den "Jubiläums Deals" handele es sich weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um die Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen. Aus Sicht des Vergleichsportals handele man somit VAG-konform.
Anlässlich des zehnjährigen Jubiläumd des Unternehmens, gewähre die die Check24 Holding-Gesellschaft den Nutzern des von ihr angebotenen Kundenkontos als Dankeschön für die Nutzung bestimmte finanzielle Vorteile. "Bei jeder der aktionsgegenständlichen Versicherungsarten gilt dies für alle über das Check24-Portal in dem Aktionszeitraum abschließbaren Produkte, also anbieter- und produktunabhängig", so das Unternehmen.
Erst einmal auf die Abmahnung warten
Es sei keine Intention einen bestimmten Versicherer oder bestimmte Tarife zu präferieren. Vielmehr werde lediglich die Treue der Kunden belohnt, "völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen".
Sobald die Abmahnung vorliege, werde man fristgerecht prüfen und entscheiden wie man weiter verfahre, so das Münchner Unternehmen.
Provisionsabgabeverbot schütze Vermittler und Kunden
Der BVK betont, dass er sich erfolgreich für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt habe, weil es Verbraucher davor bewahre, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen. Es schütze auch die Vermittler, weil es vermeide, sie in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe zu treiben.
Der Gesetzgeber habe konsequenterweise im Zuge der Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD das Provisionsabgabeverbot gestärkt , indem es seit Ende Februar gesetzlich im § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fixiert wurde. Seitdem gelte es als anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits restriktiv ausgelegt werde, so die Position des Vermittlerverbands.
BVK und Check24
Der BVK hatte im Herbst 2015 gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichs-Portals locke das Unternehmen Verbraucher auf seine Plattform, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers statt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 13. Juli 2016 (Az. 37 O15268/15) legten beide Parteien Berufung ein. Deswegen wurde der Prozess vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt (Urteil vom 6. April 2017, Oberlandesgericht München; Az: 29 U 3139/16). Anfang Februar 2018 konnte der BVK über das Landgericht München I erfolgreich ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro vollstrecken.
Siehe auch:
Streit um faire Versicherungsvermittlung eskaliert
Streit um Transparenz: Vergleichsportal Check24 bessert nach
Autor(en): Versicherungsmagazin.de