Ein Versicherungsnehmer bemerkte einen so genannten Durchfeuchtungsschaden und beauftragte deshalb eine Firma zur Sanierung. Diese teilte ihm nach getaner Arbeit mit, dass ein undichtes Wasserrohr Schuld an dem Schaden sei. Das meldete der Versicherte hierauf seinem Versicherer. Dieser sah die Meldung aber als verspätet an und verweigerte die Zahlung. Doch der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Versicherungskunde erst durch die Sanierungsfirma "positives Wissen" des eigentlichen Schadenfalls erlangte habe. Die Gesellschaft musste daher zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/08) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Thorwald Hoffmann/
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin