Möchte ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern dieses veräußern und ein Ersatzfahrzeug beschaffen, so kann er den Restwert zugrunde legen, der in einem Sachverständigengutachten frei errechnet wurde.
Diesen Wert erhält der Geschädigte jedoch nur, wenn eine Veräußerung seines Fahrzeugs nicht ohne weiteres einen höheren Verkaufswert erzielen kann.
Der Bundesgerichtshof regelte hier Verfahrensweisen von Restwertentschädigungen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/13) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Diesen Wert erhält der Geschädigte jedoch nur, wenn eine Veräußerung seines Fahrzeugs nicht ohne weiteres einen höheren Verkaufswert erzielen kann.
Der Bundesgerichtshof regelte hier Verfahrensweisen von Restwertentschädigungen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de