Vermittelt ein VM einen Versicherungsvertrag, übernimmt er nicht automatisch eine treuhänderische Sachwalterfunktion und somit auch nicht automatisch seinen Pflichtenkatalog, der ihm per Maklervertrag auferlegt würde.
Wenn der VM also keinen Maklervertrag mit dem VN schließt, obliegt ihm nicht automatisch eine ständige Bestandspflege. Sollte der VM aber die Vertragsverwaltung, zum Beispiel durch Beitragseinzug oder durch Zahlung einer Betreuungsprovision, übernehmen, muss er als Gegenleistung seine Ihm damit auferlegte aufwändige und haftungsträchtige Tätigkeit übernehmen.
Das OLG Frankfurt am Main hat hier eine Abgrenzung zu Maklerverträgen geschaffen!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert