Schadenersatz: Fälligkeit nach erfolgter Reparatur

Hier überstiegen die Reparaturkosten eines Geschädigten den Wiederbeschaffungswert, obwohl diese noch in der 130-Prozent-Regelung lagen. Der Geschädigte ließ reparieren und forderte danach den Versicherer (VR) zur Zahlung des Schadensersatzes auf.

Der VR erstattete vorerst lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, mit der Begründung, der Geschädigte müsse nach einem halben Jahr erst den Nachweis erbringen, dass er den Pkw auch tatsächlich weiter genutzt habe, um den Restwert ausbezahlt zu bekommen.


Der Bundesgerichthof forderte, wegen Unzumutbarkeit für den Geschädigten, die sofortige Auszahlung des VR.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/50) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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