Legt der Richter im Schadensersatzverfahren die entstandenen Mietwagenkosten nach den Maßstäben von Schwacke-Listen oder dem Frauenhofer-Mietpreisspiegel fest und kommt es im Einzelfall zu eventuellen Abschlägen, so ist dies gerechtfertigt.
Im Rahmen des § 287 ZPO, hat der Richter das Recht auf Ermessen im Einzelfall.
Der Bundesgerichtshof stärkte hier die Entscheidungskraft der Tatrichter.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/02) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Im Rahmen des § 287 ZPO, hat der Richter das Recht auf Ermessen im Einzelfall.
Der Bundesgerichtshof stärkte hier die Entscheidungskraft der Tatrichter.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert