Erteilt der Versicherer (VR) nach Einreichung eines Kostenvoranschlages die Reparaturfreigabe an den Versicherten (VN), so kann der VR im nachhinein die Übernahme dieser Kosten nicht verweigern, wenn die Rechnung nur unwesentlich vom Kostenvoranschlag abweicht.
Weiterhin hatte der VR in diesem Falle durch seinen Regulierer dem VN eine 50-prozentige Schadenübernahme zugesichert, an die sich der VR im nachhinein nicht mehr halten wollte. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln handelt der VR in solchen Fällen treuwidrig und ist keinesfalls dazu befugt, nach einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis die Leistungsübernahme in der zugesagten Höhe zu verweigern.
Das LG Köln gab der Klage des VN Recht und verurteilte den VR zur Leistung.
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/17) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
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Weiterhin hatte der VR in diesem Falle durch seinen Regulierer dem VN eine 50-prozentige Schadenübernahme zugesichert, an die sich der VR im nachhinein nicht mehr halten wollte. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln handelt der VR in solchen Fällen treuwidrig und ist keinesfalls dazu befugt, nach einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis die Leistungsübernahme in der zugesagten Höhe zu verweigern.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de