Sachvers.: Vorschäden und nicht angegebene Vorversicherung

Sind die Fragen bezüglich der Vorschäden und einer vorherigen Versicherung mit "Nein" beantwortet, obwohl bereits vorher ein Versicherungsvertrag bestanden hat und auch Schäden eingetreten waren, hat der Versicherer das Recht den neuen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Das Landgericht Arnsberg entschied zugunsten des Versicherers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bild: © Gerd Altmann/

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Recht News