Der Versicherungsnehmer verweigerte die Rückzahlung seiner erhaltenen Krankentagegeldzahlungen aufgrund eingetretener und erhaltener BU-Leistungen. Seine Begründung: Dem Krankentagegeld-Versicherer sei der BU-Eintritt bereits bekannt gewesen und er habe dennoch Leistungen gezahlt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat der Versicherer trotzdem das Recht die Zahlungen zurückzufordern. Die vertraglichen Vereinbarungen sähen eindeutig vor, dass die Krankentagegeld-Leistung im Falle einer eingetretenen BU eingestellt werden.
Der Versicherungsnehmer wurde vom OLG zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert