Rücktritt wegen unvollständiger Angaben      

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Bei vorliegendem Fall hatte der Versicherungsnehmer (VN) in den Antragsfragen einen bestehenden Bluthochdruck angegeben, jedoch weitere regelmäßige Untersuchungen und Diagnosen verschwiegen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln liegt hier eine eindeutige vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, die den Versicherer (VR) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der VN hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg. Der Rücktritt des VR war rechtens.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/45) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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