Werden falsche oder lückenhafte Angaben über anzeigepflichtige Behandlungen im Versicherungsvertrag nicht gemacht oder hat der Versicherungsnehmer gegen seine Nachmeldepflicht verstoßen, kann der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Dem steht grundsätzlich auch eine Kündigung oder eine zwischenzeitliche Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente der BfA nicht entgegen, so das Landgericht Berlin. Der Grund: Hierdurch sind die tariflichen Bedingungen für eine Berufsunfähigkeit noch nicht nachgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin