Eine Provisionsregelung, nach der ein Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn der Kunde weniger als zwölf Monatsprämien in die Police eingezahlt hat, ist wirksam, so lautet eine richterliche Entscheidung.
Der klagende Unternehmer, der wie der Untervertreter als Handelsvertreter tätig war, hatte Saldenanerkenntnisse des Vertreters vorgelegt, um seine Forderung zu begründen. Ferner hatte er den Verlauf des Provisionskontos für den Zeitraum nach Abgabe des Anerkenntnisses skizziert, indem er die Abrechnungen und Erläuterungen zu den Stornovorgängen inklusive der Rückrechnung der unverdienten Provision vorlegte.
Kein Zugriff mehr auf die Nachbearbeitungsaufträge
Ergänzend hatte er Schreiben des Versicherers vorgelegt und Angaben zu den Nachbearbeitungsaufträgen gemacht. Die Nachbearbeitungsaufträge waren in das Außendienstinformationssystem eingestellt worden.
Der Vertreter entgegnete, er könne die Abrechnungen des Unternehmers nicht nachvollziehen. Das Anerkenntnis habe er abgegeben, weil seine Führungskraft ihm gedroht hätte. Zudem sei ihm der PC abhandengekommen, sodass er auf Nachbearbeitungsaufträge nicht mehr habe zugreifen können. Durch die Provisionsbestimmungen des Unternehmers werde er unangemessen benachteiligt, weil diese vorsehen, dass eine Provision nicht fällig werde, wenn der Versicherungsnehmer weniger als zwölf Monatsprämien auf den Versicherungsvertrag zahle.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben. Den gesamten Beitrag "Unverdiente Vorschüsse zurückfordern, ist schwierig" mit der Urteilsbegründung können Sie in der aktuellen Septemberausgabe von Versicherungsmagazin lesen. Hier geht es wahlweise zum Heftarchiv oder zur eMag-Ausgabe.
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Autor(en): Jürgen Evers