Risikoprüfungsobliegenheit des Versicherers verneint

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Liefert ein Mitarbeiter des vom Versicherungsnehmer (VN) beauftragten Makler im Antragsformular falsche Angaben zum Gesundheitszustand des VN, obwohl dieser dessen Krankheitsgeschichte kannte, muss sich der VN die falschen Angaben zurechnen lassen.

Für den Versicherer (VR) besteht keine Nachfrageobliegenheit, wenn die Fragen im Antragsformular vollständig – wenn auch nicht richtig – beantwortet sind. In solchen Fällen kann der VR davon ausgehen, dass die Antragsfragen wahrheitsgemäß sind.

Durch die dadurch entstehende vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung kann man hier vom Rücktritt des Versicherers ausgehen.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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