Wünscht der Versicherungsnehmer seine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung wieder in den ursprünglichen Versicherungsschutz umzuwandeln, hat der Versicherer das Recht auf eine erneute Risikoprüfung, allerdings nur im Hinblick auf alle „nach der Beitragsfreistellung“ entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen prüfen wird, hat er außerdem das Recht, diejenigen Risiken zu prüfen, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert