Der Antragssteller einer Risikolebensversicherung hat die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet. Wenn der Versicherer einen Passus in die Bedingungen einfügt, der einen generellen Ausschluss von Versicherungsleistungen birgt, wenn eine eventuelle Kausalität des Todesfalls auch mit angegebenen Erkrankungen besteht, verstößt dieses gegen Trau und Glauben.
Der Versicherer hat die Pflicht dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, wenn er gewisse ihm bekannte Gefahren nicht übernehmen möchte. Unterlässt er dies, kann er sich im Leistungsfall auch nicht darauf berufen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte den Versicherer zur Leistung, nebst Zinsen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert