Ein Antragssteller einer Risiko-Lebensversicherung hatte die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet. In diesem Fall verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Versicherer in seinen Bedingungen einen generellen Ausschluss von Versicherungsleistungen vorsieht, sollte der eintretende Todesfall durch die angegebene Erkrankung bedingt sein. Die Gesellschaft habe nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Saarbrücken die Pflicht dem Kunden mitzuteilen, wenn sie gewisse, ihr bekannte Gefahren nicht übernehmen möchte. Unterlässt sie dies, kann sie sich im Leistungsfall auch nicht darauf berufen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin