Möchte ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern dieses veräußern und ein Ersatzfahrzeug beschaffen, kann er den Restwert zugrunde legen, der in einem Sachverständigengutachten frei errechnet wurde.
Diesen Wert erhält der Geschädigte jedoch nur, wenn ein Verkauf seines Fahrzeugs nicht ohne weiteres einen höheren Verkaufswert erzielen kann.
Der Bundesgerichtshof regelte hier Verfahrensweisen von Restwertentschädigungen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert