Will der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Unfallschaden verkaufen, ist er nicht verpflichtet, auf etwaige Restwertangebote seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers zu warten.
Hat der Sachverständige in seinen Schadengutachten drei Restwertangebote festgehalten, so reicht dies aus, um einen ordentlichen Verkauf durchzuführen.
Der Versicherer hat kein Recht, seine Schadenersatzleistungen wegen etwaiger höherer Restwertangebote zu kürzen.
Die Klage des Geschädigten hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert