Reiseversicherung: Unmittelbares Storno bei Krankheit

Wenn er erkrankt und die Chance auf Genesung ungewiss ist, muss der Versicherungsnehmer (VN) einer Reiserücktrittskostenversicherung die Reise sofort stornieren - Schadenmeldpflicht ist auch hier zu beachten. Es steht nicht zur Debatte ob Heilungschancen für den VN bestehen oder nicht - der Versicherer (VR) muss informiert werden. Kann der VN durch einen Arzt nicht eindeutig klären, ob er bei Reisebeginn wieder gesund ist, muss er VN die Reise sofort stornieren, da sonst die Leistungsfreiheit des VR gegeben ist.

Die Klage des VN wurde vom Landgericht München zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/01) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Recht News