Reiseversicherung: Unmittelbare Stornierung bei Krankheit

Bei Eintritt einer Erkrankung hat der Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung die Pflicht, die Reise sofort zu stornieren, sollte die Chance auf Genesung ungewiss sein. Um genrelle Heilungschancen gehe es laut Landgericht München dabei aber nicht. Der Versicherte muss aber unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung durch seinen behandelnden Arzt feststellen lassen, ob er zu Reisebeginn wieder völlig genesen ist. Solange dies nicht eindeutig geklärt werden kann, muss der Erkrankte die Reise sofort stornieren, da sonst der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/27) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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