Im vorliegenden Fall musste eine Reise einer schwangeren Frau wegen frühzeitiger Wehen abgebrochen werden und der Versicherer (VR) verweigerte die Leistungen, da die Schwangerschaft auch bei Reisebuchung schon bestand.
Nach Angaben und Nachweisen der Schwangeren, war zum Zeitpunkt der Buchung von einer normalen Schwangerschaft auszugehen, welche sie nicht am Antritt der Reise gehindert hätte.
Das Amtsgericht (AG) München gab den Klägern Recht und verurteilte den VR zur Entschädigung der Reisestornierungskosten, da auch nach allgemeiner Auffassung eine Schwangerschaft nicht als schwere Erkrankung anzusehen ist.
Die Klage hatte vor dem AG Erfolg, der VR musste vollumfänglich leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/31) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Nach Angaben und Nachweisen der Schwangeren, war zum Zeitpunkt der Buchung von einer normalen Schwangerschaft auszugehen, welche sie nicht am Antritt der Reise gehindert hätte.
Das Amtsgericht (AG) München gab den Klägern Recht und verurteilte den VR zur Entschädigung der Reisestornierungskosten, da auch nach allgemeiner Auffassung eine Schwangerschaft nicht als schwere Erkrankung anzusehen ist.
Die Klage hatte vor dem AG Erfolg, der VR musste vollumfänglich leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/31) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert