Wenn der Versicherungsnehmer (VN )aufgrund von Angstzuständen seine Reise nicht mehr antreten will, so muss er beweisen können, dass die Angstzustände, den Grad einer schweren Krankheit erreicht haben.
Es genügt nicht, dass der VN aufgrund von sozialen Konflikten im Ausland von der bevorstehenden Reise zurücktreten will, denn Angstzustände wären lediglich als ärztlich nachgewiesene Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung enthalten.
Der Versicherer (VR) erkennt Angstzustände erst als schwere Erkrankung- und somit als Rücktrittsgrund - an, wenn diese durch ein psychiatrisches Gutachten belegt werden können. Der VR ist ohne diese Beweise von der Leistungspflicht befreit.
Die Klage des VN wurde vom Amtsgericht Hamburg abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/52) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Es genügt nicht, dass der VN aufgrund von sozialen Konflikten im Ausland von der bevorstehenden Reise zurücktreten will, denn Angstzustände wären lediglich als ärztlich nachgewiesene Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung enthalten.
Der Versicherer (VR) erkennt Angstzustände erst als schwere Erkrankung- und somit als Rücktrittsgrund - an, wenn diese durch ein psychiatrisches Gutachten belegt werden können. Der VR ist ohne diese Beweise von der Leistungspflicht befreit.
Die Klage des VN wurde vom Amtsgericht Hamburg abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/52) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de