Reisevers.: Grobe Fahrlässigkeit

Lässt der Versicherungsnehmer (VN) seine Foto- oder Videokamera auf seinem Gepäckwagen obenauf liegen und wird das Gerät sodann unbemerkt entwendet, so stellt dies eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Aufgrund des grob fahrlässigen Handelns des VN, wird der Versicherer gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit, entschied das Amtsgericht München.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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