Regress des Versicherers bei Unfallflucht

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Nach § 426 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheitert ein Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn die Unfallflucht als entschuldbar angesehen werden kann.

Hiervon kann man nicht ausgehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall in der Vornacht verursachte und diesen am nächsten Nachmittag bei der Polizei meldet.

In diesem Fall wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit und kann Regress für den entstandenen Schaden beim Versicherungsnehmer nehmen.

Der Klage des Versicherers auf Regressforderungen wurde vom Oberlandesgericht stattgegeben.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/45) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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