Und schon wieder klemmt eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer. Mit der bekannten Frage: "Wollen Sie Ihr Auto verkaufen?" Nein, möchte ich nicht! Und schon liegt das Kärtchen auf der Straße. Ist eine derartige Werbung eigentlich erlaubt? Experten der Arag liefern Antworten auf diese Frage.
Werbung durch Telekommunikationsmittel ist nur zulässig, wenn man dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Werbung per Brief, die direkt an den Empfänger adressiert ist, oder ihn durch Postwurfsendung erreicht, ist zwar zulässig, Sperrvermerke wie „Keine Werbung einwerfen“ muss der Zusteller aber beachten. Ansonsten ist die Verteilung als belästigende Werbung unzulässig.
Werbung unter der Windschutzscheibe: Unzumutbare Belästigung?
Wie sieht es aber nun mit der Werbebotschaft am Auto aus? Auch dort werben mittlerweile viele Unternehmen und Selbstständige; und zwar für Autoersatzteile, Kosmetik- oder Fitness-Studios und Dienstleistungen aller Art. Die Werbeformate gehen von der Visitenkarte mit Werbebotschaft über Flyer bis zum Prospekt. Ob die Befestigung von Werbematerial an Scheibenwischern von Pkws eine unzumutbare Belästigung darstellt, da der Pkw-Fahrer die Werbung entsorgen muss, ist umstritten. Hat der Halter des Fahrzeugs allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Scheibenwischerwerbung nicht wünscht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis an der Windschutzscheibe – ist die Reklame auch hier unzulässig.
Gemeingebrauch ist die für jedermann im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Somit ist die Befestigung von Visitenkarten, Flyern oder Prospekten zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen. Der Händler oder der professionelle Verteiler muss demnach eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde beantragen, erläutern die Versicherungsexperten; bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder (OLG Düsseldorf, Az.: IV-4 RBs 25/10).
Trifft oft nur die kleinen Fische
Zumindest bei Gebrauchtwagenhändlern, die dem Fahrzeughalter versprechen, sein Auto abzukaufen, bleibt es aber meist bei der Drohung. Der Grund: Angesichts der Personalnot der Behörden ist der Ermittlungsaufwand hoch. Die Händler arbeiten mit billigen Prepaid-Karten in ihren Handys. Die auf den Flyer aufgedruckten Rufnummern können so kaum beweissicher ermittelt werden. Erfolgversprechend ist eine Verfolgung dann nur, wenn die Verteiler auf frischer Tat erwischt werden. Dann trifft es aber auch nur die kleinen Fische, denn die Autohändler laufen meist nicht persönlich von Fahrzeug zu Fahrzeug.
Quelle: Arag
Autor(en): Versicherungsmagazin