Rechtsschutz: Rechtsanwalt muss auf Kosten hinweisen

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Der Rechtsanwalt eines VN hat als Willenserklärungsvertreter nach § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht, den VN darauf hinzuweisen, unnötige Kosten zu vermeiden.

In diesem speziellen Fall wollte der Kunde über eine Kündigungsschutzklage, seinen Anspruch auf Hilfsausgleich gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltend machen, obwohl ihm bereits bekannt war, dass ein Nachtragsausgleich über eine Abfindung in Verhandlung war.

Besteht der VN, nach Aufklärung des Rechtsanwaltes über unnötige Kosten, trotzdem auf die Klage, obwohl der VR die Deckung verweigert hatte und der Hilfsantrag für ein weiteres Verfahren verneint worden war, liegt ein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung vor.

Die Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts ist eine sofort zu erfüllende Obliegenheit, die keiner Belehrung des VN bedarf.

Die Klage des VN wegen Leistungsanspruch gegen den VR wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln abgewiesen.

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Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

 

 

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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