Rechtsschutz: Jeder Punkt in Flensburg ist ein eigener Versicherungsfall

In diesem Fall wurde die Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers (VN) wegen Erreichen der "18-Punkte-Grenze" entzogen. Da jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder die geltenden Strafgesetze einen eigenen Rechtsschutzfall darstellt, ist ein Anspruch des VN auf Deckungszusage des Versicherers nur gegeben, wenn bereits der erste Verstoß, der für den Fahrerlaubnisentzug relevant war, innerhalb des versicherten Zeitraums liegt.

Der Bundesgerichtshof regelte hier eindeutig die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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