Hier verweigerte der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für Sozialgerichtsrechtsschutz nach § 2 f ARB 2000, mit der Begründung, dass die Gerichtsbarkeit von Sozialleistungen nach SGB II erst nach Inkrafttreten der ARB 2000 auf die Sozialgerichte übertragen wurde.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch dieser § 2 f ARB 2000 so zu verstehen, dass Rechtsstreitigkeiten vor Sozialgerichten umfassend vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Der BGH verurteilte den VR zur Leistung und Versicherungsschutzübernahme.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch dieser § 2 f ARB 2000 so zu verstehen, dass Rechtsstreitigkeiten vor Sozialgerichten umfassend vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Der BGH verurteilte den VR zur Leistung und Versicherungsschutzübernahme.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Autor(en): versicherungsmagazin.de