Rechtsschutz: Entscheidungsgebundenheit gemäß § 91 a ZPO (OLG Hamm)

Können sich die Parteien in einem Rechtsstreit in der Hauptsache einigen, jedoch nicht in der Kostenfrage, und muss das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO fällen, ist der Rechtsschutzversicherer daran gebunden. Der VR ist auch dann an den Beschluss gebunden, wenn die gerichtliche Entscheidung der Quote des Obsiegens oder Unterliegens nicht entspricht.

Das OLG entschied gegen den VR zugunsten des VN!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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