Der VN erhält von seinem VR nur Rechtsschutzdeckung für die Verfolgung eigener rechtlicher Ansprüche.
Tritt der VN Ansprüche an einen Dritten ab, sei es auch nur deshalb, weil der VN eine Zeugenfunktion einnimmt und somit die gerichtlichen Chancen erhöht werden, besteht auch dann kein Versicherungsschutz gemäß den ARB.
Die Klage des VN auf Deckungszusage wurde vom OLG Köln abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/3) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Tritt der VN Ansprüche an einen Dritten ab, sei es auch nur deshalb, weil der VN eine Zeugenfunktion einnimmt und somit die gerichtlichen Chancen erhöht werden, besteht auch dann kein Versicherungsschutz gemäß den ARB.
Die Klage des VN auf Deckungszusage wurde vom OLG Köln abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/3) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin