Im Sinne des § 3 Abs. 2 f ARB 94 stellt eine Vermögensanlage in Aktien oder entsprechenden Fonds kein Spekulationsgeschäft dar.
Es ist jedoch dem Rechtsschutz-Versicherer (VR) untersagt, dem Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu verwehren, wenn er dem VN nicht unverzüglich, nach Einreichung der benötigten Leistung, den Ablehnungsgrund schriftlich mitgeteilt hat - § 18 Abs. 1 b ARB 94
Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Karlsruhe in dritter Instanz Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/50) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Es ist jedoch dem Rechtsschutz-Versicherer (VR) untersagt, dem Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu verwehren, wenn er dem VN nicht unverzüglich, nach Einreichung der benötigten Leistung, den Ablehnungsgrund schriftlich mitgeteilt hat - § 18 Abs. 1 b ARB 94
Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Karlsruhe in dritter Instanz Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/50) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de