Vermögensanlagen wie Rentenversicherungen, Genussscheine, Aktien oder Fonds sind zwar Spekulationsgeschäfte, aber nicht im Sinne der Allgemeine Bedingungen der Rechtschutzversicherungen (§ 3 Abs. 2 f ARB 94) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Daher darf die Versicherungsgesellschaft den Deckungsschutz für seinen Kunden in Bezug auf solche Vermögensanlagen auch nicht ablehnen. Damit entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe zugunsten des Versicherungsnehmers.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin