Randstreifen unterliegen nicht der Verkehrssicherungspflicht

Randstreifen dienen nicht der Aufnahme des fließenden Verkehrs. Daher müssen sie nicht wie eine Fahrbahn befestigt und ausgebaut sein. Zwar darf ein Kraftfahrer auf einen Randstreifen ausweichen. Er muss diesen jedoch vorsichtig und mit der den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit befahren. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichtes Brandenburg und lehnten die Ersatzansprüche eines betroffenen Fahrers ab.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Recht News