Quotelung: Leitungswasserschaden durch Frost

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Bei Umbaumaßnahmen war das versicherte Gebäude über die Wintermonate unbewohnt. In dieser Zeit wurden die Wasser führenden Leitungen entleert, nach Wiederinbetriebnahme der Heizanlage aber nicht nochmals entleert.

Aufgrund eines dadurch entstandenen Frostschadens, kürzte der Versicherer (VR) die Leistungen um 50 Prozent, da ein Mitverschulden des Versicherungsnehmenrs vorlag, weil dieser wegen nicht nochmalig kontrollierte, ob die Leitungen wieder ordnungsgemäß entleert worden waren.  

Das Landgericht Bonn bestätigte die Ansicht des VR und hielt die Quotelung für angemessen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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