Bei Umbaumaßnahmen war das versicherte Gebäude über die Wintermonate unbewohnt. In dieser Zeit wurden die Wasser führenden Leitungen entleert, nach Wiederinbetriebnahme der Heizanlage aber nicht nochmals entleert.
Aufgrund eines dadurch entstandenen Frostschadens, kürzte der Versicherer (VR) die Leistungen um 50 Prozent, da ein Mitverschulden des Versicherungsnehmenrs vorlag, weil dieser wegen nicht nochmalig kontrollierte, ob die Leitungen wieder ordnungsgemäß entleert worden waren.
Das Landgericht Bonn bestätigte die Ansicht des VR und hielt die Quotelung für angemessen.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert