Die Regelung, dass der Versicherungsagent seine Provision bei einer „unbegrenzten Zusage“ erst bei „ausreichender Sicherheit“ erhält, verletzt das Transparenzgebot. Es handelt sich nach Meinung des Oberlandesgerichtes Köln um eine unangemessene Benachteiligung des Agenten, da er das Risiko einer Stornohaftung in vollem Umfang absichern muss. Ohne eine solche Absicherung würde es zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bewegungseinschränkung des Versicherungsagenten kommen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin