Ein 12-jähriger Junge hatte im Verschlag eines Carports einen Benzinkanister gefunden, ausgeschüttet und das Ausgeschüttete angezündet. Infolge des entstehenden Brandes, gerieten sowohl der Carport als auch ein PKW und eine angrenzende Garage in Brand. Der Vorwurf des Vorsatzes ist aus folgenden Gründen auszuschließen, wenn
Der Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht gegeben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/20) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
- das Spielen eines Kindes keine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung darstellt,
- kein Nachweis über eine vorsätzliche Schädigung erbracht werden kann,
- die Brandlegung auf spielerischen Übermut des Kindes zurück zu führen ist.
Der Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht gegeben.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de