Privathaftpflicht: Obliegenheitsverletzung bei Angaben von Minderjährigen

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Grundsätzlich treffen die Mitversicherten im Privathaftpflichtvertrag die gleichen Obliegenheiten wie die Versicherungsnehmer (VN) selbst. 

Anders verhält es sich jedoch bei Aussagen von Minderjährigen, die aus Angst vor einer etwaigen Strafe durch die Eltern, bei den Schadenangaben gelogen haben.

Nach § 107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der gesetzliche Vertreters zustimmen, wenn die Aussage eines Minderjährigen verwertbar sein soll. Hat kein Erziehungsberechtigter eingewilligt, ist eine Aussage nicht verwertbar.

Die eingewandte Obliegenheitsverletzung des Versicherers ist demnach nicht haltbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock verurteilte den Versicherer (VR) zur Versicherungsschutzgewährung.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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