Hier wurde das Kfz eines Dritten durch die versicherte Person falsch betankt. Durch diese Falschbetankung wurde der Motor des Wagens beschädigt und die Privathaftpflicht in Anspruch genommen. Der Versicherer (VR) lehnte die Schadenübernahme mit Hinweis auf den bestehenden Ausschluss durch die Benzinklausel ab.
Das Oberlandesgericht (OLG Berlin) gab dem VR Recht: Es handelt sich um eine allgemeine Bedienung/Benutzung des Kfz und fällt demnach rechtmäßig unter diesen Ausschluss.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/48) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Das Oberlandesgericht (OLG Berlin) gab dem VR Recht: Es handelt sich um eine allgemeine Bedienung/Benutzung des Kfz und fällt demnach rechtmäßig unter diesen Ausschluss.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert