Alle Versicherten können ederzeit in andere Tarife ihres PKV-Unternehmens wechseln. Bei besseren Leistungen werden durch eine erneute Gesundheitsprüfung bei Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse beziehungsweise Risikozuschläge erhoben.
Hier erhob ein Versicherer einen pauschalen Risikozuschlag von 20 Prozent mit der Begründung, dass die Tarifstruktur und -kalkulation des neuen Tarifes andere Merkmale aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte die vorangehende Untersagung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und erklärte diese Verfahrensweise für unzulässig.
Das BVerwG stellte hier die Auslegung des § 204 VVG eindeutig klar.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert