Ein Lastschrifteinzug zugunsten des Versicherers konnte nicht erfolgen, weil das Konto des Versicherten nicht gedeckt war. Daraufhin versandte die Gesellschaft eine Mahnung im Wege eines EDV-gestütztes Mahnprogramms. Diese stellt zwar nach § 39 VVG keine qualifizierte Mahnung dar. Dennoch entschied das Landgericht Düsseldorf für den Versicherer, da in diesem Falle die Indizien auf eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ des Zugangs der Mahnung schließen ließen. Der Versicherte wurde in zweiter Instanz zurückgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin