Prämienpflicht bei vorläufiger Deckung

Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich eigenständigen Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag besteht. Auch bei Nichtzustandekommen des Versicherungs-Vertrages wird eine Prämie fällig, die das Versicherungsunternehmen (VU) einfordern darf. Selbst wenn eine Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Versicherungs-Schutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, so bleibt trotzdem der Anspruch des VU auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung, da eine tatsächliche Risikotragung gegeben war und sich eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie bezieht.

Das Landgericht Kassel entschied, dass der Versicherungsnehmer für den Zeitraum der vorläufigen Deckung bezahlen muss!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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