Personen-Sparten: Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit (BGH)

Pauschale Fragen wie: Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, müssten mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden (z. B.: Herz-Kreislauferkrankungen), damit der VR im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – sich auf eine arglistige Täuschung des VN berufen kann.

Ebenso ist es dem VR, durch die Angabe des Hausarztes, gestattet worden, sich bei diesem zu erkundigen, weil der VN den Hausarzt somit von der Schweigepflicht entbunden hatte. Wenn der VR den Hausarzt nicht befragt, hatte er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist aus dem vorgenannten Grunde unzulässig.
Der BGH entschied hier zugunsten des VN!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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