Mehrere Versicherungsnehmer schlossen gemeinsam eine Gebäudeversicherung ab. In dieser wurde eine Vereinbarung nach § 20 Nr. 1d VGB 88 getroffen, dass der Versicherungsnehmer im Schadenfalle erst auf Verlangen des Versicherers Auskunft über den Schadenverlauf erteilen sollte.
Unterhalten mehrere Versicherungsnehmer eine Versicherung für ein einheitliches Risiko, besteht auch hier nur ein einziger Anspruch auf Versicherungsleistung.
Verletzt auch nur einer der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, müssen sich die anderen Versicherungsnehmer dies zurechnen lassen.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert