Kommt es infolge eines Unfalls zu psychischen oder körperlichen Reaktionen, sind diese - auch wenn sie ursächlich mit dem Geschehen zu tun haben - als Folgen nicht versichert. Sie sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen (AUB) in der Regel ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hatte in der Vorinstanz eine so genannte Aortendissektion nicht als psychische Reaktion angesehen, sondern diese als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt. Ob der Ausschluss "psychischer Reaktionen" mit dem AGB-Recht vereinbar ist, blieb dabei offen. Letztlich entschied der Bundesgerichtshof gegen den Versicherer und der Versicherungsnehmer bekam sein Geld.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin