Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Invaliditätsfall den Grad seiner Behinderung, bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt, jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten.
Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt damit keinesfalls treuwidrig.
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert