Der Bundesrat hat kürzlich die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte ihre Einführung am 14. Juni 2018 beschlossen. Die Regelungen sollen bereits am 1. November 2018 in Kraft treten, da deren Ansprüche Ende des Jahres verjähren.
Der Bundespräsident muss das Gesetz demnächst noch unterzeichnen, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.
Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.
50 Betroffene müssen sich in einem Klageregister anmelden
Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens zehn Verbraucher glaubhaft machen, dass sie von einem Missstand betroffen sind und sich binnen zwei Monate insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch bei unfairen Vertragsklauseln. Das Stichwort „Musterfeststellungsklage“ ist vor allem im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal einem breiteren Publikum bekannt geworden.
Einige Forderungen des Bundesrates aufgegriffen
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf Änderungen vorgeschlagen, um das Verfahren insgesamt zu verbessern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt und stattdessen eine gleichlautende Fraktionsinitiative verabschiedet. In seinem Beschluss griff er einige Vorschläge des Bundesrates auf. Hierzu gehört unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Gelockert wurde auch die strikte Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten.
Keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich
Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine Entschließung, in der er die Bundesregierung auffordert, bis zum 1. September 2018 einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen, die auf Basis der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergehen. Er soll regeln, dass bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich sind.
Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Ende Mai fürchten vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen und Vereine, dass Anwälte auf der Grundlage der neuen Datenschutzregeln eine Flut von Abmahnungen gegen sie lostreten. Die Regierungsfraktionen hatten deshalb um einen Kompromiss für eine entsprechende Regelung gerungen, die in das Gesetz zur Musterfeststellungsklage einfließen sollte. Auf eine konkrete Klausel konnten sich CDU/CSU und SPD jedoch noch nicht einigen.
Quelle: Bundesrat Kompakt
Autor(en): Versicherungsmagazin