Hat der Mieter eines nach VGB 88 versicherten Wohngebäudes einen Brandschaden selbst verschuldet, so bleibt er weiterhin zur vollen Mietzahlung verpflichtet. Der Schaden des Versicherungsnehmers wegen Nichtzahlung der Miete ist vom Gebäudeversicherer nach § 3 VGB 88 nicht zu ersetzen, da der Mieter für die Miete zahlungspflichtig bleibt. Die Klage des Versicherungskunden gegen den Versicherer wurde aus diesem Grund vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/29) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin