Maklerrecht: Wann ist der Maklerlohnanspruch verwirkt?

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Verwendet ein Makler unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen, verwirkt er in der Regel seinen Maklerlohnanspruch nicht.

In diesem Fall wurde im Maklervertrag ein formaler Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist nach Treu und Glauben als rechtswidrig anzusehen.

Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine fondsgebundene Lebensversicherung, mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr. Er uwollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler nicht mehr aufrecht erhalten, da seiner Ansicht nach, diese Art von Lebensversicherung nicht als Altersvorsorge dienen könne.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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